Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsgrundlagen, Geltungsbereich
1. Für Verträge, die zwischen uns als Verkäufer und einem Käufer abgeschlossen werden, gelten
– vorrangig die Individualvereinbarungen einschließlich den in der Korrespondenz, insbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigungen, enthaltenen
– nachrangig gelten die mit dem Käufer abgeschlossenen Rahmenverträge einschließlich etwaiger Vereinbarungen zur Nutzung von Bildmaterial, Marken und sonstigen Bezeichnungen sowie
– wiederum nachrangig unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
– Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt nicht, sofern und soweit zwischen uns und dem Käufer aufgrund ausdrücklicher Willenserklärung ein Vertrag über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers zustande gekommen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind auch in der Korrespondenz, insbesondere in Angeboten und etwaigen Bestätigungen des Käufers enthaltene, vorformulierte und nicht verhandelte Vertragsbedingungen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Käufern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen (im Folgenden zusammen: Kaufverträge).
II. Angebot, Zustandekommen des Vertrages
1. Nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete von uns in laufender Geschäftsbeziehungen abgegebene Angebote sind unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Käufer dar, ein verbindliches Angebot abzugeben. Ein Kaufvertrag mit uns kommt in diesem Fall mit Zugang unserer Annahme des Angebotes des Käufers bei diesem zustande. Im Falle eines verbindlichen Angebotes von uns kommt der Kaufvertrag mit uns durch Annahme dieses Angebotes durch den Käufer zustande.
2. Schriftliche, von dem Käufer im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung als Bestellung bezeichnete Erklärungen beinhalten ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit uns. Bestellungen des Käufers im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung können wir binnen zweier Wochen ab Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Der Käufer ist an seine Bestellung im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung zwei Wochen gebunden, es sei denn, in der Bestellung ist eine längere Bindungsfrist enthalten.
Wir sind in laufender Geschäftsbeziehung zum Widerruf eines verbindlichen Angebots berechtigt, sofern und solange der Käufer dieses nicht angenommen hat, es sei denn, in unserem Angebot ist für den Käufer eine Annahmefrist enthalten.
III. Lieferpflicht
1. Wir übernehmen keine Haftung für Leistungshindernisse, die wir nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschuldet haben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Lieferung eines Dritten, auf die wir zur Erfüllung unserer Leistungspflicht gegenüber dem Käufer angewiesen sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mangelfrei erfolgt und uns dies an der vertragsgemäßen Leistungserfüllung hindert; wir sind in diesem Falle nicht verpflichtet, die Leistung anderweitig zu beschaffen, insbesondere einen anderen Lieferanten mit unserer Belieferung zu beauftragen.
Wir sind verpflichtet, den Käufer über das Vorliegen eines solchen Leistungshindernisses unverzüglich nach unserer Kenntniserlangung zu informieren. Besteht dieses Leistungshindernis auf unabsehbare Zeit, sind wir und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Besteht das Leistungshindernis für einen uns unzumutbaren Zeitraum, sind wir, oder besteht das Leistungshindernis für einen dem Käufer unzumutbaren Zeitraum, ist der Käufer, zum Rücktritt berechtigt. Ein Rücktritt ist binnen zweier Wochen nach Kenntniserlangung des Rücktrittsberechtigten von den den Rücktritt begründenden Umständen zu erklären. Im Übrigen ist ein Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen, sofern uns an der Leistungsverzögerung kein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft.
2. Erfordert die Erfüllung unserer Leistungspflicht die Mitwirkung des Käufers, sind wir berechtigt, nach erfolgslosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Vornahme seiner Mitwirkungshandlung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den durch die Nichtvornahme uns entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer ist unverschuldet an der Vornahme der Mitwirkungshandlung gehindert. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug und die Rechtsfolgen hieraus bleiben unberührt.
3. Für die Rechtzeitigkeit unserer Lieferungen an den Käufer ist die Bereitstellung der jeweils zu liefernden Ware in unseren Geschäftsräumen zur Verbringung an den Käufer maßgeblich.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, ihm Lagerkosten in Höhe ortsüblicher Sätze zu berechnen.
IV. Abrufaufträge, Mehr- und Minderleistungen
1. Kommt ein Vertrag über Waren zustande, die von uns auf Abruf des Käufers zu liefern sind, müssen sämtliche Waren binnen sechs Monaten nach Zustandekommen des Vertrages abgerufen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
2. Nach Ablauf der in Zif. 1) oder anderweitig geregelten Abruffrist sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme noch ausstehender Leistungen zu setzen; in der Regel ist eine Frist von zwei Wochen angemessen. Nimmt der Käufer binnen dieser Frist unsere vertragsgemäß angebotene Leistung nicht an, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Unser Schadensersatzanspruch besteht nicht, sofern der Käufer die Nichtabnahme nicht zu vertreten hat.
3. Bei Sonderproduktionen, also bei Produktionen, die nach den Spezifikationen des Käufers ausschließlich für diesen hergestellt werden, sind wir zu Mehr- und Minderleistungen von bis zu 10% gegenüber der bestellten Menge berechtigt.
V. Preise, Zahlungsverzug
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Preise die für unverpackte Ware ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Käufer.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen.
3. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zustandekommen des Vertrages und unserer vertraglich vorgesehenen Lieferung mindestens zwei Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Kosten, auf deren Grundlage unsere Preise kalkuliert werden, insbesondere Material-, Lohn- und Frachtkosten, so sind wir berechtigt, unsere Preise unter Darlegung des Verhältnisses, in dem sich die jeweiligen Kosten erhöht haben, entsprechend zu erhöhen.
4. Für den Verzug des Käufers mit der Zahlung des Kaufpreises gilt § 286 Abs. 3 BGB.
VI. Beschaffenheit der Ware
1. Die Waren dienen ausschließlich der Verpackung von Geschenken und dienen nicht zu einer Verwendung, die mit direktem Kontakt zu Lebensmitteln, Haut und Kleidung verbunden ist. Somit sind unsere Produkte nicht farb- und wasserecht und nicht reibeecht. Es können daher Abfärbungen auftreten, insbesondere wenn unsere Waren feucht werden.
2. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder von Dessins, die durch das verwendete Material bedingt sind, stellen keinen Sachmangel dar.
3. Sonstige geringfügige Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie den Wert und die Verwendbarkeit des Produkts nicht oder nur unerheblich einschränken.
4. Bei den angegebenen und/oder vereinbarten Breiten-Maßen bestehen Toleranzen bis zu 10 %. Solche Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie handelsüblich sind.
5. Veräußert der Käufer unsere Produkte weiter, ist er verpflichtet, den weiteren Käufer vor dem Abschluss des Weiterverkaufsvertrages auf die Beschaffenheit unserer Produkte gemäß Zif. 1-4 hinzuweisen.
Beruhen Ansprüche Dritter darauf, dass diese Hinweise nicht erteilt wurden, sind wir insoweit im Innenverhältnis zu dem Käufer von der Haftung frei; der Käufer kann von uns insoweit insbesondere keinen Ersatz seiner Aufwendungen für die Nacherfüllung verlangen. Werden wir insoweit von weiteren Käufern insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus § 823 BGB direkt in Anspruch genommen, können wir vom Käufer unsere Freistellung von diesen Ansprüchen und/oder Erstattung der Aufwendungen verlangen. Ferner hat der Käufer einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Käufer hat die unterlassene Aufklärung der weiteren Käufer nicht zu vertreten.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
2. Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den von uns verkauften Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.
3. Der Käufer ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferten Waren weiter zu verkaufen und weiter zu übertragen, sofern die daraus resultierenden Forderungen keinem Abtretungsverbot unterliegen. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an uns ab. Stellt der Käufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren in ein Kontokorrent ein, tritt er uns die Forderung aus dem Schlusssaldo ab, der Höhe nach begrenzt auf unsere Kaufpreisforderungen für die vom Käufer weiter veräußerten Waren. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
4. Ist der Käufer aufgrund vorstehender Bestimmungen zu unserem Eigentumsvorbehalt im Besitz von in unserem Eigentum stehenden Waren, ist er dazu verpflichtet,
– uns unverzüglich mitzuteilen, sofern andere Personen in unser Eigentumsrecht eingreifen, wie beispielsweise durch die Pfändung unserer Waren oder durch Beschädigungen oder die Vernichtung unserer Waren und
– diese anderen Personen unverzüglich auf unser Eigentum an der Ware hinzuweisen und
– uns die Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage gegen einen die Pfändung betreibenden Dritten zu erstatten, sofern wir diese nicht von dem Dritten im Rahmen eines Pfändungsversuchs beitreiben können. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, die Kostenerstattungsforderung gegen diesen Dritten an den Käufer abzutreten.
Ferner ist der Käufer im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag verpflichtet, die aufgrund dieses Vertrages an ihn gelieferte Ware an uns herauszugeben, soweit diese nicht gemäß Ziffern 3. oder 6. weiterveräußert wurde.
5. Soweit der Käufer die von uns gelieferten Waren verarbeitet, werden wir Eigentümer der hergestellten neuen beweglichen Sache. Wird die hergestellte Sache nicht ausschließlich aus unseren Waren hergestellt, so erwerben wir das Miteigentum an der hergestellten Sache; unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zum Wert der übrigen Sachen, die bei der Herstellung der neuen Sache verarbeitet wurden. Dasselbe gilt, sofern von uns gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache so verbunden wird, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden.
6. Der Käufer ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache oder die durch Verbindung entstandene einheitliche Sache weiter zu verkaufen und weiter zu übertragen, sofern die daraus resultierenden Forderungen keinem Abtretungsverbot unterliegen. Der Käufer tritt seine Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung in dem Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache an uns ab. Stellt der Käufer seine Forderung in ein Kontokorrent ein, tritt er seine Forderung aus dem Schlusssaldo an uns ab, der Höhe nach beschränkt auf den Teil der Forderung des Käufers, der unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
7. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns im Rahmen dieser Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Käufer zahlungsunfähig ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder er überschuldet oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns über die Abtretungsanzeigen zu unterrichten. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8. Auf Verlangen des Käufers haben wir unsere Sicherungsrechte freizugeben, soweit der realisierbare Wert der noch in unserem Eigentum stehenden Sachen und der an uns abgetretenen Forderungen 110 % unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten haben wir auf die berechtigten Belange des Käufers Rücksicht zu nehmen.
VIII. Gefahrenübergang
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
IX. Rechte des Käufers bei Mängeln
Sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, richten sich die Rechte des Käufers bei Mängeln unserer Produkte nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers gemäß § 377 HGB, die jedoch schriftlich zu erfolgen haben, und für die Rechtsfolgen deren Verletzung.
1. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, haben wir die Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
2. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des um den durch den Mangel begründeten Minderwert reduzierten Kaufpreises abhängig zu machen.
3. Der Käufer ist zur Minderung oder wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung ist beim Versuch der Beseitigung des Mangels nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen im Sinne von § 440 Satz 2 BGB etwas anderes ergibt.
Im Falle des Versuchs der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, wenn die ersatzweise gelieferte Sache nicht mangelfrei ist und der erste Versuch zur Beseitigung des Mangels der ersatzweise gelieferten Sache erfolglos bleibt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine weitere Ersatzlieferung kann der Käufer mit der Folge verweigern, dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt.
4. Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haften wir nicht weitergehend als für Mängel spezifizierter Sachen, insbesondere begründet unsere Beschaffungspflicht keine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.
5. Wir ersetzen dem Käufer im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur, soweit sie nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind.
6. Für Mängelansprüche des Käufers im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, außer wenn der Mangel von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
X. Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung ist für Vermögensschäden und für Sachschäden auf EUR 25.000,00 begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen;
d) für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus einem Schuldverhältnis i. S. des § 311 Abs. 2 BGB beruhen;
e) für Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
2. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. War der Schaden nicht vorhersehbar, ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen.
XI. Verletzung von Schutzrechten Dritter
Werden im Rahmen einer Auftragsausführung durch uns nach den Vorgaben des Käufers aufgrund dieser Vorgaben Schutzrechte Dritter verletzt, können wir vom Käufer die Freistellung von den diesbezüglichen Ansprüchen, die Dritte gegen uns geltend machen, und Ersatz unserer Aufwendungen verlangen sowie den Ersatz des danach verbleibenden Schadens.
XII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung, Verpfändung
1. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
2. Der Käufer ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sein denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die wir bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Käufers, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
3. Der Käufer darf Forderungen und Rechte aus einem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
XIII. Rechte an Sachen und Informationen der Goldina Loy GmbH & Co. KG
Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Fertigungsmittel, Muster, Bild- und Tonträger sowie Datenträger, die wir dem Käufer im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder während der Dauer des Vertrages auch elektronisch zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum oder in unserer Inhaberschaft.
1. Der Käufer ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich im Rahmen der Leistungsbeziehung mit uns bestimmungsgemäß und sorgfältig zu verwenden und ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht im Pflichtenkreis des Käufers gegenüber uns tätig sind, nicht zugänglich zu machen.
2. An den dem Käufer gegenständlich zur Verfügung gestellten Sachen und digital zur Verfügung gestellten Informationen bestehende gewerbliche Schutzrechte, wie insbesondere Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie mit diesen Schutzrechten verbundene Rechte, wie insbesondere das Recht zur Anmeldung sowie Urheberrechte und die daraus resultierenden Verwertungsrechte stehen alleine uns zu.
XIV. Geheimhaltungsverpflichtung des Käufers, Vertragsstrafe
1. Der Käufer ist verpflichtet, es zu unterlassen, während der Dauer der Vertragsbeziehung mit uns sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit uns
– Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 GeschGehG sowie andere vertrauliche Informationen und Unterlagen von uns dritten Personen, gleich auf welche Art und Weise, und gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich offen zu legen und/oder
– diese Geschäftsgeheimnisse außerhalb der Vertragsbeziehung mit uns zu verwerten oder die Verwertung durch dritte Personen zu ermöglichen oder zu unterstützen.
Dritte Personen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die nicht zur Erfüllung der Leistungspflichten des Käufers gegenüber uns das jeweilige Geschäftsgeheimnis oder die jeweilige vertrauliche Information oder Unterlage kennen müssen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Personen, denen er danach zulässigerweise Informationen bekannt gibt, gemäß diesen Bestimmungen zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Vertrauliche Informationen und Unterlagen sind die in unseren Angeboten an den Käufer enthaltenen Konditionen, wie insbesondere Preise und Lieferfristen, sowie unsere Produktzusammenstellung, wie insbesondere Kataloge, die nicht im Internet in ihrer Gesamtheit frei zugänglich sind oder waren. Die Geheimhaltungspflicht des Käufers hinsichtlich unserer Produktzusammenstellung gilt nicht gegenüber seinen Kunden, sofern der Käufer von uns Produktzusammenstellungen, also insbesondere Kataloge, zur Weitergabe an Kunden erhalten hat. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet, sofern die Informationen oder Unterlagen dem Käufer nach Erhalt von uns nochmals von anderen Personen bekannt gegeben werden und dies nicht auf einer rechtswidrigen Handlung vom Käufer und/oder eines Dritten beruht.
2. Der Käufer ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz sowie die zukünftige Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen zu verlangen.
XV. Verpackungen
Der Käufer ist verpflichtet, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes und Transportverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 1 Verpackungsgesetz, die der Käufer mit unseren jeweiligen Lieferungen an ihn erhalten hat, einer jeweils zulässigen Verwertung zuzuführen.
XVI. Schriftform
Sofern und soweit der Käufer und wir nichts anderes vereinbaren, bedürfen alle vertraglichen nicht individuellen Vereinbarungen sowie deren Änderung und Aufhebung der Schriftform.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort für unsere und die vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen ist Landsberg am Lech.
2. Soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist Gerichtsstand bezüglich des zwischen uns und dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnisses und der aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten München.
3. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll hiervon die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen unberührt bleiben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine dieser wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu treffen.